AGB / ARB - Rechtliche Hinweise
Alle auf diesen Seiten enthaltenen Texte unterliegen dem Urheberrecht.
Dieses baut auf dem Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetz über das Urheberrecht an
Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, StF: BGBl.
Nr. 111/1936, in der Fassung BGBl. Nr. 206/1949, BGBl. Nr. 106/1953, BGBl. Nr.
175/1963, BGBl. Nr. 492/1972, BGBl. Nr. 142/1973 (DFB), BGBl. Nr. 422/1974,
BGBl. Nr. 321/1980, BGBl. Nr. 295/1982, BGBl. Nr. 601/1988, BGBl. Nr. 612/1989,
BGBl. Nr. 93/1993 (NR: GP XVIII RV 596 AB 854 S. 101. BR: 4478 AB 4470 S. 564.)
EWR/Anh. XVII: 391L0250), BGBl. Nr. 151/1996 (NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8.BR: 5136
AB 5140 S. 610.) (CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098), BGBl. I Nr. 25/1998 (NR: GP XX
RV 883 AB 1001 S. 104.BR: AB 5603 S. 634.) (CELEX-Nr.: 396L0009), BGBl. I Nr.
110/2000 (NR: GP XXI IA 210/A AB 290 S. 36. BR: AB 6218 S. 668.)
Kurzauszug:
§ 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
§ 11. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse
ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen
Miturhebern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes
gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es
des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine
Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf
deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener
Gemeindebezirk liegt, zuständig.
(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der
Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine
Miturheberschaft.
§ 13. Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf
eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft
begründet, gilt der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht
angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter
Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem
solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen
gerichtlich zu verfolgen.
§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten.
Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder
feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich
macht, in Verkehr gebracht werden.
Fehler und Irrtümer
Alle auf diesen Seiten angebotenen Inhalte dienen ausschließlich dem Zweck
allgemeiner und unverbindlicher Information. Die Herausgeber haften nicht für
Inhalte, die von anderen zur Verfügung gestellt werden oder für Seiten, auf die
hier verlinkt wird.
Trotz aller Genauigkeit bei der Recherche kann es immer wieder zu fehlerhaften
URLs oder unrichtigen Angaben kommen. Sollte Euch eine solche Unregelmäßigkeit
auffallen, schreibt uns bitte ein Mail bzw. verwendet unser Fehler-Formular.
Danke im voraus für Eure Mühe!
Links auf fremde Seiten
Laut Beschluss des OGH vom 19.12.2000, 4 Ob 274/00y und 4 Ob 225/00t ist der
Herausgeber einer Internetseite für Links, die er von seiner Website auf eine
fremde Website setzt, verantwortlich.
Laut diesem Beschluss vermittelt er also den Zugriff auf die fremde Seite und
trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden
Seite - zu deren Sichtbarmachung bei. Wird auf der fremden Website eine
Wettbewerbswidrigkeit begangen, haftet laut diesem Beschluss der Linksetzer - in
manchen Fällen - also mit.
Der § 17 des E-Commerce-Gesetzes sieht dies jedoch nicht für allgemeine Links
auf fremde Seiten vor.
Tauchschule Franz distanziert sich daher an dieser Stelle eindeutig von diesen
Links und weist darauf hin, dass Links von unseren Seiten zu anderen, Linklisten
im allgemeinen Internetsprachgebrauch sind und sich die Herausgeber in keiner
Weise diese fremden Inhalte wissentlich zu eigen machen, sondern nur dem
Anwender im allgemeinen Gebrauch des Internets unterstützen wollen.
Tauchschule Franz zeichnet daher für diese Links nicht verantwortlich und
distanziert sich von jeglichen Inhalten auf die ausschließlich verlinkt wird.
Foren, Gästebücher und Kommentare
Nach § 16 des E-Commerce-Gesetzes sind Diensteanbieter, also auch Tauchschule
Franz, nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.